Mietbedingungen, Fassung V2

Diese Mietbedingungen gehören zum Mietvertrag Werkstatt und Atelier, Fassung V2, und gelten in dieser Fassung. Eine neue Fassung erscheint unter einer neuen Adresse; diese Seite bleibt unverändert abrufbar.

1. Nutzung

1.1 Das Mietobjekt wird zur privaten Nutzung vermietet. Eine berufliche oder gewerbliche Nutzung braucht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung (Beiblatt «Gewerbliche Nutzung»); ohne sie ist das Mietobjekt kein Geschäftsraum.

1.2 Eine Änderung des Verwendungszwecks braucht die vorgängige schriftliche Zustimmung der Buitig. Ausgeschlossen ist die Herstellung von Gegenständen, deren Herstellung gesetzlich verboten ist.

1.3 Der Mieter nutzt die Werkstatt ohne Buchung, soweit Maschinen und Räume frei sind. Will er eine Maschine oder einen Raum sicher haben, bucht er im Mieterbereich; die Buchung gilt sofort und hat Vorrang. Kurse, Sperrzeiten und Abwesenheiten der Buitig gehen vor. Kostenpflichtige Maschinen bezahlt der Mieter nach der Nutzung, vorzugsweise mit TWINT oder bar.

2. Übergabe und Rückgabe

2.1 Die Buitig übergibt das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt gebrauchsfähig und gereinigt.

2.2 Bei Vertragsende räumt der Mieter seinen Arbeitsplatz, das inbegriffene Lager und allfällige Zusatzflächen und gibt sie gereinigt zurück. Eigene Einbauten und Veränderungen entfernt er und stellt den ursprünglichen Zustand wieder her, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Buitig bestätigt die Rückgabe in Textform.

2.3 Gegenstände, die nach Vertragsende zurückbleiben, kann die Buitig nach schriftlicher Mahnung und Ablauf von 30 Tagen auf Kosten des Mieters entsorgen oder einlagern.

3. Reinigung und Unterhalt

3.1 Der Mieter hinterlässt seinen Arbeitsplatz nach jeder Nutzung gereinigt und die Maschinen im übergebenen Zustand. Es gilt die Hausordnung in der im Mietvertrag genannten Fassung.

3.2 Die Buitig unterhält das Mietobjekt angemessen und behebt Mängel. Mängel und Schäden meldet der Mieter sofort, am einfachsten über den Mieterbereich.

4. Maschinenfreigabe im Einzelnen

4.1 Eine Freigabe erhält, wer einen entsprechenden Kurs bei der Buitig oder bei fzo.ch besucht hat, oder wer nachgewiesene Erfahrung an der betreffenden Maschine hat und von der Buitig eingewiesen wurde. Die Buitig dokumentiert jede Freigabe pro Person und Maschine.

4.2 Die Buitig ist nicht verpflichtet, eine Freigabe zu erteilen; die Beurteilung liegt bei ihr. Ob die eigene Fähigkeit im Einzelfall ausreicht, beurteilt der Mieter selbst.

4.3 Wer keine Freigabe hat, kann sein Vorhaben unter Anleitung ausführen oder als Auftragsarbeit vergeben.

5. Mitgebrachte Geräte und Lagerung

5.1 Mitgebrachte private Geräte und Werkzeuge verwendet der Mieter auf eigene Gefahr und nur mit Zustimmung der Buitig. Gefährden sie andere Nutzende, kann die Buitig sie untersagen.

5.2 An den zur Verfügung gestellten Werkzeugen ist Sorge zu tragen. Normale Abnutzung trägt die Buitig.

5.3 Gelagerte oder deponierte Gegenstände lagern auf eigenes Risiko des Mieters, unabhängig von der Ursache eines Schadens.

6. Datenschutz und Videoüberwachung

Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach der Datenschutzerklärung auf buitig.ch/datenschutz. Die Räume sind teilweise videoüberwacht; Zweck, Dauer und Zugriff ergeben sich aus der Datenschutzerklärung und den Hinweisschildern vor Ort. Die Videoüberwachung wird nicht laufend beobachtet und ist keine Notfallüberwachung.

Fassung V2 · https://buitig.ch/vertrag/mietbedingungen-v2/